In dem betroffenen Sachverhalt hatte das zuständige Finanzamt bei der Berechnung des geldwerten Vorteils und unter Anwendung der 1%-Regelung einen monatlich zu versteuernden Vorteil von 814 Euro veranschlagt. Bemessungsgrundlage war dabei der Neuwert des PKWs in Höhe von 81400 Euro, obwohl der Arbeitgeber dem Kläger den Wagen als geleastes Gebrauchtfahrzeug mit einem Zeitwert von knapp 40000 Euro zur Verfügung gestellt hatte.
Zu Unrecht, wie der Kläger in seinem Begehren vorbrachte, da die 1%-Regelung sich an der Bruttoneuwagenpreisliste orientiert. Vielmehr müsste sich der Gesetzgeber aber nach der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung an der allgemeinen Marktentwicklung im Kfz-Handel orientieren und übliche Rabattabschläge von durchschnittlich 20 % berücksichtigen, weshalb die Regelung als verfassungswidrig zu betrachten sei. Eine solche Pflicht des Gesetzgebers zur Berücksichtigung unterschiedlicher Rabatte bei Berechnung des geldwerten Vorteils konnten die Richter jedoch nicht erkennen, weshalb die Regelung mit der Verfassung in Einklang stände.