Demnach ist der (private) Betreiber solcher Anlagen, der kontinuierlich Strom an Energieversorger liefert, umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer zu betrachten. Demnach ist er grundsätzlich zum Umsatzsteuerabzug der ihm in Rechnung gestellten Aufwendungen berechtigt, soweit diese in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit seinen durch die Stromlieferungen erzielten Umsätzen stehen.
Im ersten Sachverhalt ging es um einen Schuppen, auf welchem die PV-Anlage installiert war und der keine anderweitige Verwendung erfuhr. Hier lässt sich ein Vorsteuerabzug nur in soweit in Anschlag bringen, als das gesamte Gebäude für die Stromlieferung genutzt wird und die unternehmerische Nutzung mindestens zehn Prozent beträgt. Liegt die unternehmerische Nutzung unter diesem Prozentsatz, so würde die Herstellung des Schuppens als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten.
Auch die im Zusammenhang mit der bei der Errichtung eines privat genutzten Carports anfallende Umsatzsteuer, kann bei einer unternehmerischen Nutzung von mindestens 10 Prozent der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Der private Teil der Verwendung muss dann allerdings als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden.
Im dritten Sachverhalt ging es um einen Scheune, die ebenfalls nur für die PV-Anlage genutzt wurde, vor der Installation aber neu gedeckt wurde. Hier gilt die steuerrechtliche 10 Prozent-Regel nicht. Ein Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn das gesamte Objekt der unternehmerischen Nutzung dient, da es hier nicht um eine Neuerrichtung sondern nur um Erhaltungsaufwendungen geht.