Zu beachten sind dabei die Grundsätze über berufstypische neutrale Handlungen, nach denen es nicht ausreicht, dass die Steuerberaterin nicht weiß, wie die von ihr geleistete Arbeit verwendet wird. Auch der Umstand, das sie eine strafbare Handlung für Möglich hält, reicht regelmäßig nicht aus, um eine strafbare Beihilfehandlung der Beraterin zu befürworten. Erst wenn ihr bewusst ist, das durch ihr Tun eine strafbare Handlung durchgeführt werden soll, entfällt der Alltagscharakter der berufstypischen neutralen Handlung und es ist von einem Beihilfevorsatz auszugehen.