Es liegen mehrere abrechnungsfähige Angelegenheiten im Rahmen der Beratungshilfe bei sachlich unterschiedlichen Familiensachen vor

Erteilt ein Rechtsanwalt wegen Ehescheidung und Folgesachen Beratungshilfe hinsichtlich Sorgerecht, Umgang, Hausratszuteilung und vermögensrechtlicher Regelungen, so sind darin nach dem OLG Dresden mehrere selbstständig abrechnungsfähige Angelegenheiten zu sehen.

Demnach werden die verschiedenen familienrechtlichen Angelegenheiten beratungsrechtlich nicht zu einer einheitlichen Angelegenheit, weil sie auf ein und demselben Umstand der Trennung und Scheidung beruhen.
Auch bei der Erteilung nur eines einzigen Beratungsscheins sind anwaltliche Tätigkeiten in mehreren Angelegenheiten gegenüber der Staatskasse abrechenbar.
 
Oberlandesgericht Dresden, Urteil OLG Dresden 20 W 1311 10 vom 07.02.2011
Normen: RVG §§ 16 Nr. 4, 44
[bns]